Finanzordnung 2008
Finanzordnung
des
Turn- und Sportvereins 1921 Ellern e.V.
§ 1
Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2
Haushaltsplan
Der geschäftsführende Vorstand kann einen Haushaltsplan aufstellen, der vom Gesamtvorstand gebilligt werden muss. Danach ist eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich, die bei einfacher Stimmenmehrheit vorliegt.
§ 3
Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und die Schulden und das Barvermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer/-innen erstattet der/die Schatzmeister/-in dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Schatzmeister
Der/die Schatzmeister/-in verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle.
Zahlungen werden vom Schatzmeister/-in nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
§ 5
Zahlungsanweisungen
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Linksunterschrift des/der 1. Vorsitzenden oder seines/-r Stellvertreters(-in). Die zweite Unterschrift leistet der/die Schatzmeister/in oder bei Verhinderung bzw. Abwesenheit ein dazu vom Vorstand Beauftragter.
Der/die Schatzmeister/in ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von 1.500.- € auch allein zeichnungsberechtigt.
Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
§ 7
Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten:
-
dem/der 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 250.-,
-
dem geschäftsführenden Vorstand bis zu einer Summe von € 5.000,-,
-
darüber hinausgehende Einzelinvestitionen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung
Ein evtl. aufgestellter Haushaltsplan muss berücksichtigt werden.
§ 8
Erstattung von Aufwendungen
Den ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter(-innen) des Vereins sind entstandene Aufwendungen nach den jeweils gültigen Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes zu erstatten.
§ 9
Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 19. Januar 2008 mit gleichem Datum in Kraft.
55497 Ellern, den 19. Januar 2008