Helferordnung
Fassung vom 01.01.2020
§1 Betroffene Mitglieder
§2 Helferstunden
§3 Anzahl der zu erbringenden Helferstunden
§4 Erbringung von Helferstunden
Helferstunden können im Rahmen der im laufenden Kalenderjahr durchgeführten Veranstaltungen des Vereins, sowie über Dienste im Vereinsheim oder sonstige durch den Geschäftsführenden Vorstand ausgerufenen Veranstaltungen erbracht werden. Die Bereitstellung von Kuchen und Salaten für Vereinsveranstaltungen wird mit je 1 Stunde je Kuchen oder Salat angerechnet. Torten werden mit je 2 Stunden gutgeschrieben.Die Veranstaltungstermine, sowie Öffnungszeiten des Vereinsheims werden zu Jahresbeginn auf der Homepage des Vereins, sowie den Amtsnachrichten der Verbandsgemeinde Rheinböllen veröffentlicht. Im Vorfeld zu den jeweiligen Vereinsveranstaltungen werden durch den Festausschuss Helferlisten mit den jeweiligen Terminen und Uhrzeiten an alle Mitglieder verteilt oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Die gemäß §1 betroffenen Mitglieder haben dann die Möglichkeit sich zur Übernahme von Diensten beim Festausschuss zu melden. Die Rückmeldung erfolgt im Rahmen der auf der verteilten Helferliste aufgeführten Frist und an die angegebene Rückmeldeadresse. Rückmeldungen zur Übernahme von Diensten von gemäß §1 betroffenen Mitgliedern werden bei der Verteilung und Besetzung der Dienste nach Möglichkeit bevorzugt. Von Seiten der Mitglieder besteht kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Dienste oder Zeiträume innerhalb einer Veranstaltung. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Helferstunden und deren Ersatzleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§5 Ersatzleistungen
Für nicht erbrachte Helferstunden muss eine Ersatzleistung als Sonderbeitrag (siehe Satzung – §10 Beiträge) gezahlt oder durch den Verein eingefordert werden. Erwachsene zahlen je nicht geleistete Stunde 13,00 EUR, Kinder- und Jugendliche zahlen je Stunde 6,50 EUR. Sofern die erforderlichen Helferstunden bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht erbracht wurden, ergeht eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzleistung an das jeweilige Mitglied. Dem Mitglied wird eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme, bzw. Zahlung eingeräumt. Eine Stellungnahme ist schriftlich innerhalb der vorgenannten Frist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Höhe der Ersatzleistung wird jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand neu bewertet und im Bedarfsfall angepasst.