Satzung 2008
Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.V
SATZUNG
Neuausgabe Januar 2008
(Ergänzung Februar 2012)
Abschnitt 1
§ 1
– Name und Farben –
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1921 Ellern e.V."
(in Kurzfassung : „TuS 1921 Ellern e.V.")
Die Farben des Vereins sind „Grün und Weiß".
§ 2
– Sitz – Rechtliche Stellung – Verbandszugehörigkeit – Geschäftsjahr –
Der Verein hat seinen Sitz in 55497 Ellern. Er wurde 1921 gegründet und am 15. Dezember 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach – VR 609 – eingetragen.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Landesfachverbänden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
– Zweck – Gemeinnützigkeit –
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinszweck:
Er fördert den Leistungs-, den Freizeit- und Breitensport auf allen Ebenen.
Er bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d. die Teilnahme an sportspezifischen, auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen
f. die Ausrichtung und Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
g. Unterhalt von erforderlichen Sportanlagen.
Abschnitt II
§ 4
– Mitgliedschaft –
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein hat als Mitglieder:
-
Ehrenmitglieder ( § 5 )
-
Ordentliche Mitglieder ( § 6 )
-
sporttreibende Mitglieder
-
fördernde Mitglieder
-
Jugendliche Mitglieder ( § 7 )
§ 5
-Ehrenmitglieder-
Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6
– Ordentliche Mitglieder –
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der volljährig ist.
§ 7
– Jugendliche Mitglieder –
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Volljährigkeit.
– Erwerb der Mitgliedschaft –
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich an.
Die Aufnahme erfolgt unbefristet.
§ 9
– Erlöschen der Mitgliedschaft –
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist, erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch einstimmigen, in geheimer Abstimmung erlangten Beschluss des Gesamtvorstandes, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Ein wichtiger Grund liegt vor:
-
bei ehrenwidrigem Verhalten
-
bei vereinsschädigendem Verhalten
-
bei Tätigkeit gegen den Bestand des Vereins, im Besonderen bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
-
bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins.
Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Einschreibebriefes schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung dann endgültig und bindend mit Dreiviertelmehrheit entscheidet.
Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
§ 10
– Beiträge –
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Zusätzlich kann er Umlagen, Disziplinargelder, Eintrittsgelder, Kursgebühren, Platz- und Hallennutzungsgebühren sowie in begründeten Fällen Sonderbeiträge erheben.
Näheres regelt die Gebühren- und Finanzordnung.
Der Geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu bezahlen. Die Regelform der Beitragszahlung ist das Einzugsverfahren.
Jedes aktive Mitglied ab einem bestimmten Alter ist verpflichtet, Helferstunden oder deren Ersatzleistungen zu erbringen. Näheres regelt die der Satzung anhängende Helferordnung.
Abschnitt III
§ 11
– Organe des Vereins –
Die Organe des Vereins sind:
-
Die Mitgliederversammlung (§ 14)
-
Der geschäftsführende Vorstand (§ 15)
-
Der Gesamtvorstand (§ 15)
-
Die Jugendversammlung (§ 16)
§12
– Stimmrecht der Mitglieder und Beschlussfassung der Organe –
Jedes Mitglied eines Organs hat dort Stimmrecht, das nicht übertragbar ist.
Nur anwesende Mitglieder können abstimmen.
Die Organe des Vereins entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit in den übrigen Vorschriften der Satzung keine anderweitigen besonderen Regelungen getroffen sind.
Geheim abzustimmen ist über die Wahl des 1. Vorsitzenden, es sei denn, die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung verzichtet darauf.
§ 13
– Änderungen der Satzung –
Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 14
– Mitgliederversammlung –
Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins.
Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der amtierende Vorsitzende.
Bei seiner Verhinderung tritt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes an seine Stelle.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Auslage der Einladung incl. Tagesordnung im Vereinsheim zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin ist bindend und ausreichend.
In jedem Kalenderjahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung stattfinden und zwar möglichst im 1. Quartal, spätestens jedoch im Monat Juni.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern, der mit einer Begründung versehen sein muss, ist innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme von Anträgen, die später beim Vorstand eingehen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können Anträge stellen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie entscheidet insbesondere über:
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Änderung der Satzung
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Gebühren- und Finanzordnung
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Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
-
Bericht der Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters für die Kassenführung
-
Wahl des Vorstandes
-
Wahl der Kassenprüfer
-
Genehmigung des Haushaltvoranschlages
-
Genehmigung des Veranstaltungskalenders
Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Mitglied des eingetragenen Vorstandes für die Richtigkeit gegenzuzeichnen ist.
Sie ist den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung durch Aushang im Vereinsheim zugänglich zu machen. Erfolgt bis vier Wochen nach dem Aushang kein Einspruch gegen die Niederschrift, so gilt diese als genehmigt.
Einsprüche werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
§ 15
– Vorstand –
Der Vereinsvorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem stellvertretenden Schatzmeister
dem stellvertretenden Geschäftsführer,
den Ressortleitern für Jugendsport, Frauensport, Öffentlichkeitsarbeit, eine Vertreter/In des Festausschusses und den Abteilungsleitern.
Eingetragener Vorstand im Sinne § 26 und der §§ 55 – 79 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist berechtigt, für die jeweilige Wahlperiode weitere Mitglieder in den Gesamtvorstand für besondere Aufgaben zu berufen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt; sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.
Scheidet innerhalb einer Wahlperiode ein Mitglied des Gesamtvorstandes aus, so kann der Vorsitzende ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes mit der Übernahme der Aufgaben betrauen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl anzusetzen.
Dem Gesamtvorstand können nur Ehrenmitglieder und ordentliche stimmberechtigte Mitglieder angehören.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende als Stellvertreter leiten die Sitzungen beider Gremien.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung.
Im Falle des Rücktritts, sonstigen Ausscheidens oder Verhinderung des 1. Vorsitzenden vor Ablauf der Amtszeit, übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung des Vorstandes, falls notwendig bis zur Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung.
§ 16
– Jugendversammlung –
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
Dieses Recht wird von der Jugendversammlung ausgeübt.
Die Jugendversammlung besteht aus den jugendlichen Mitgliedern.
Sie gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes bedarf.
Die Jugendversammlung soll wenigstens einmal im Jahr vor einer Mitgliederversammlung durch den Ressortleiter Jugendsport einberufen werden.
Sie ist berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über den Ressortleiter Jugendsport Vorschläge zu unterbreiten.
Sie wählt mit einfacher Stimmenmehrheit den Jugendausschuss und ihren Sprecher. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung durch den Verein zur Verfügung gestellt werden.
§ 17
– Vertretungsmacht des Vorstandes –
Der Geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen sowie andere Arbeitsverhältnisse für den Verein begründen und auflösen und freie Mitarbeiter beauftragen und entbinden.
Geschäftsführer und sonstige Mitarbeiter müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Alle Mitarbeiter sind dem Vorstand unterstellt und rechenschaftspflichtig.
Die begründende Geschäftsordnung ist durch den Vorstand zu verabschieden. Der Vertretungshandlung nach außen muss eine interne Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands vorausgehen.
Soweit ein Mitglied des Gesamtvorstandes vom Verein angestellt wird, entscheidet für dieses Arbeitsverhältnis die Mitgliederversammlung, der gegenüber es dementsprechend auch rechenschaftspflichtig ist.
Für diesen Fall wird sowohl der Vorstand als auch das angestellte Mitglied vom Verbot der Selbstkontrahierung gem. § 181 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreit.
Ebenso kann der Geschäftsführende Vorstand für die Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einrichten.
Die Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglied im Verein sein. Sie haben, sofern sie nicht Mitglied sind, keine Stimme im Verein.
§ 18
– Kassenprüfer –
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder sein. Sie prüfen die Kassenführung und das Vereinsvermögen mindestens einmal jährlich. Sie haben Einblick zu nehmen in die Geschäftsbücher, in die Belege und den Schriftverkehr einschließlich der Niederschriften über Versammlungen und Sitzungen.
Die Tätigkeit eines Kassenprüfers ist auf die Dauer von zwei Jahren beschränkt. Eine Wiederwahl ist anschließend nach einem Zwischenraum von zwei Jahren möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers bestimmt der Geschäftsführende Vorstand einen Kassenprüfer für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Kassenprüfers.
§ 19
– Abteilungen –
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und/oder Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Abteilung verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die sich aus der Erhebung solcher Beiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden.
– Protokollierung der Beschlüsse –
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
– Auflösung des Vereins –
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ellern mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Ellern, Gründungsdatum : 15. Dezember 1973
55497 Ellern, den 19.Januar 2008