Fassung vom 01.01.2020
§1 Betroffene Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied das ein oder mehrere Sportangebote des Vereins nutzt, ist verpflichtet Helferstunden oder deren Ersatzleistung zu erbringen. Neue, im laufenden Kalenderjahr eingetretene Mitglieder sind unabhängig vom Eintrittsdatum für das laufende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Erbringung von Helferstunden befreit. Mitglieder unter 15 Jahren müssen die Helferstunden nicht persönlich erbringen. In diesen Fällen können die Eltern oder Familienmitglieder die erforderlichen Stunden ableisten. Mitglieder die das 65. Lebensjahr überschritten haben und das Sportangebot des Vereins nutzen, müssen keine Helferstunden erbringen.
§2 Helferstunden
Helferstunden sind definierte Zeiten, die im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung des Vereins oder zum Betrieb des Vereinsheims erbracht werden. Weiterhin gelten als Helferstunden, die im Rahmen besonderer, durch den Geschäftsführenden Vorstand ausgeschriebenen Aktivitäten und Veranstaltungen erbrachten Zeiten, wie z.B., Reinigungs- und Pflegearbeiten der vereinseigenen Gebäude, Geräte und Anlagen. Die als Helferstunden deklarierten Zeiten und Dienste innerhalb einer Veranstaltung werden in Form von Helferlisten festgelegt und dokumentiert. Es werden nur die tatsächlich erbrachten Helferstunden dokumentiert und angerechnet. Helferstunden sind innerhalb einer Familie, unter Eheleuten oder Lebensgemeinschaften übertragbar. Die Übertragung von zu viel geleisteten Helferstunden in das folgende Kalenderjahr ist nicht zulässig.
§3 Anzahl der zu erbringenden Helferstunden
Pro Kalenderjahr müssen je gemäß §1 erfassten Mitglied 3 Helferstunden erbracht werden. Die Anzahl der zu erbringenden Helferstunden ist unabhängig von der Summe der besuchten Übungs- oder Trainingsstunden. Bei Familien mit Kindern ist die Summe der für die gemäß §1 betroffenen Kinder zu erbringenden Stunden auf max. 2 Kinder begrenzt. Die Anzahl der zu erbringenden Helferstunden wird jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand neu bewertet und im Bedarfsfall angepasst.
§4 Erbringung von Helferstunden
Helferstunden können im Rahmen der im laufenden Kalenderjahr durchgeführten Veranstaltungen des Vereins, sowie über Dienste im Vereinsheim oder sonstige durch den Geschäftsführenden Vorstand ausgerufenen Veranstaltungen erbracht werden. Die Bereitstellung von Kuchen und Salaten für Vereinsveranstaltungen wird mit je 1 Stunde je Kuchen oder Salat angerechnet. Torten werden mit je 2 Stunden gutgeschrieben.Die Veranstaltungstermine, sowie Öffnungszeiten des Vereinsheims werden zu Jahresbeginn auf der Homepage des Vereins, sowie den Amtsnachrichten der Verbandsgemeinde Rheinböllen veröffentlicht. Im Vorfeld zu den jeweiligen Vereinsveranstaltungen werden durch den Festausschuss Helferlisten mit den jeweiligen Terminen und Uhrzeiten an alle Mitglieder verteilt oder auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Die gemäß §1 betroffenen Mitglieder haben dann die Möglichkeit sich zur Übernahme von Diensten beim Festausschuss zu melden. Die Rückmeldung erfolgt im Rahmen der auf der verteilten Helferliste aufgeführten Frist und an die angegebene Rückmeldeadresse. Rückmeldungen zur Übernahme von Diensten von gemäß §1 betroffenen Mitgliedern werden bei der Verteilung und Besetzung der Dienste nach Möglichkeit bevorzugt. Von Seiten der Mitglieder besteht kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Dienste oder Zeiträume innerhalb einer Veranstaltung. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Helferstunden und deren Ersatzleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§5 Ersatzleistungen
Für nicht erbrachte Helferstunden muss eine Ersatzleistung als Sonderbeitrag (siehe Satzung – §10 Beiträge) gezahlt oder durch den Verein eingefordert werden. Erwachsene zahlen je nicht geleistete Stunde 13,00 EUR, Kinder- und Jugendliche zahlen je Stunde 6,50 EUR. Sofern die erforderlichen Helferstunden bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht erbracht wurden, ergeht eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzleistung an das jeweilige Mitglied. Dem Mitglied wird eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme, bzw. Zahlung eingeräumt. Eine Stellungnahme ist schriftlich innerhalb der vorgenannten Frist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Höhe der Ersatzleistung wird jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand neu bewertet und im Bedarfsfall angepasst.
§6 Änderungen der Helferordnung
Änderungen der Helferordnung können durch den Geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Die Änderungen müssen spätestens 6 Wochen nach Beschlussfassung durch Aushang im Vereinsheim und auf der Homepage des Vereins veröffentlich werden.
Eine Druckversion der Helferordnung liegt unter “
Dokumente” bereit.